Egal auf welchem Speichermedium (Kassette, VHS-Band, CD/DVD, Speicher-Chip) das Gefilmte festgehalten worden ist, sie gehören in den Besitz des/der Gefilmten. Er/Sie bestimmt/bestimmen allein über den Einsatz des Films.
Das neue NRW-Schulgesetz regelt im § 120 (3) "Schutz der Daten von Schülerinnen und Schülern und Eltern" Bild- und Tonaufnahmen wie folgt: ... "Für Zwecke der Lehrerbildung sowie der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung dürfen vom Ministerium genehmigte Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts erfolgen, wenn die Betroffenen rechtzeitig über die beabsichtigte Aufzeichnung und den Aufzeichnungszweck informiert worden sind und nicht widersprochen haben." ... In § 121 (1) "Schutz der Daten von Lehrerinnen und Lehrern" heißt es entsprechend: ... "Für Zwecke der Lehrerbildung sowie der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung gemäß § 3 dürfen vom Ministerium genehmigte Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts erfolgen, wenn die Betroffenen rechtzeitig über die beabsichtigte Aufzeichnung und den Aufzeichnungszweck informiert worden sind." ...
Das bedeutet, dass LeiterInnen von Studienseminaren sich an das Schulministerium wenden müssen und mit Hinweis auf das Schulgesetz eine pauschale Genehmigung von Film- und Tonaufnahmen für Lehrerbildungszwecke beantragen sollten!!!
Dennoch: Wenn Unterricht im Einzelfall gefilmt werden soll, dann sollte dies im Sinne der beabsichtigten Professionalisierung offensiv vertreten und bei SchülerInnen, LehrerInnen und Schulleitung vorab dafür geworben werden.